Die Gesamtstruktur eines Konzerns/Teilkonzerns ergibt sich aus der Zusammenführung aller Konzernbeteiligungen.
Hinsichtlich der Einbeziehungstechnik der Gesellschaften lassen sich in IDLKONSIS vier Konsolidierungsarten unterscheiden:
K Keine Einbeziehung/nur Anteilbesitz
Die Einordnung in eine der Kategorien erfolgt primär über die Anzahl der Stimmrechte sowie den Grad der Einflußnahme auf die Führung der betreffenden Gesellschaft.
Hinsichtlich der Einbeziehungstechnik der Gesellschaften kann man von der empfohlenen prinzipiellen Klassifizierung unter bestimmten Bedingungen, die durch §§ 295 und 296 HGB geregelt werden, abweichen. So darf auf Grund des § 295 HGB ein Tochterunternehmen nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, wenn sich dessen Tätigkeit derart von den Geschäftsfeldern der anderen Konzerngesellschaften unterscheidet, und somit ihre Einbeziehung die Aussagekraft des Konzernabschlusses wesentlich beeinträchtigt oder sogar verfälscht ("Einbeziehungsverbot"). § 296 HGB hingegen beinhaltet sogenannte Einbeziehungswahlrechte, die nachfolgend kurz skizziert werden:
(a) Nicht einbezogen werden braucht ein Tochterunternehmen, falls
- die Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigt sind
- die zur Aufstellung des Konzernabschlusses benötigten Informationen nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand beschafft werden können
- die Anteile an dem Tochterunternehmen nur zum Zwecke der Weiterveräusserung gehalten werden.:
(b) Daneben braucht ein Tochterunternehmen nicht einbezogen zu werden, wenn dieses für die Darstellung einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Lage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist.